Kirchenaustritt

 

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen notariellen bzw. notariell beglaubigten Erklärung.

Die Erklärung ist beim Standesbeamten IhresHauptwohnsitzes abzugeben.
 

Das Standesamt Rotthalmünster nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte während der üblichen Öffnungszeiten entgegen.

Die Erklärung über den Kirchenaustritt:

  1. Der Austritt muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.

  2. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie bzw. der Notar anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Markt Rotthalmünster
Marktplatz 10
94094 Rotthalmünster

Tel. 08533 / 9600 - 37

 

Notwendige Unterlagen

Zur Beurkundung Ihrer Austrittserklärung müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.


Entstehende Kosten

Die Beurkundung der mündlichen Erklärung über den Kirchenaustritt beim Standesbeamten ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 35,00 €.

Diese Gebühr ist auch für die Bescheinigung eines schriftlich erklärten notariellen Austrittes zu entrichten.

Die fällige Gebühr ist in bar zu entrichten.


Gesetzliche Grundlagen

Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung demzuständigen Standesbeamten zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesbeamten also sofort.

Zuständiger Standesbeamter ist der Standesbeamte IhresHauptwohnsitzes.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).


Bemerkungen

Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.

Der Standesbeamte ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig.

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